Vereinssatzung

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§ 1

 

Name, Sitz, Zweck und Aufgabe

  1. Der Schützenverein Wasbüttel e. V. 1868 mit Sitz in Wasbüttel verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage. Er bezweckt die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend durch Förderung des Schießsports und der Kameradschaft.

  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Betreiben des Schießens als Leistungssport. Er hält regelmäßig Schießübungen ab und nimmt an ordentlichen Schießwettbewerben teil. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Ausrichtung von Bundesschießen, Meisterschaften, Fördervorhaben und Weiterbildungslehrgängen.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Der Verein ist Mitglied der übergeordneten Kreis-, Landes- und Bundesverbände.

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Hausordnung Schützenheim

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Wir ersuchen die Mitglieder und Gäste des Schützenvereins, die Hausordnung zur Kenntnis zu nehmen und gewissenhaft einzuhalten. Sie ist die Basis für einen angenehmen Aufenthalt aller und einen schonenden Umgang mit dem Vereinseigentum.

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Richtlinie für die Könige

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Teilnehmen dürfen alle Mitglieder des Schützenverein Wasbüttel  e.V. 1868, die diesem Verein mindestens ein Jahr als Hauptverein angehören.

Es gibt eine einjährige Königs- und Königinnensperre, d. h. das nicht zweimal in Folge die Königs- und Königinnenwürde errungen werden darf. Derjenige, der amtierender König ist, kann im Folgejahr nicht noch einmal König werden. Bei den Schützendamen ebenso. 

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Beitragsrichtlinien

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Beitragsabzugsverfahren

1.         Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem von der Jahreshauptversammlung festgelegten Eurobetrag.

2.         Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.

3.         Die Beiträge werden im Monat März eingezogen.

4.         Beitragsanpassungen bei Erreichen der Altersgrenze greifen erstmalig im Folgejahr.

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Dienstgrade und Beförderungen

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1.         Über Beförderungen entscheidet grundsätzlich der Vorstand.

2.         Der Verein kennt folgende Dienstgrade

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